Fast jede Website hat unten einen Link „Impressum“. Was darin stehen muss, ist aber oft unklar – und viele Vorlagen im Internet beschreiben deutsches Recht. In Österreich gelten andere Gesetze, andere Begriffe und andere Pflichtangaben.
Hier steht, welche Angaben ein Impressum für eine Website in Österreich braucht, aus welchen Gesetzen sie kommen und wie ein vollständiges Impressum für ein Wiener Unternehmen aussieht. Dieser Beitrag ist eine Orientierung und ersetzt keine Rechtsberatung.
Drei Gesetze, ein Impressum
Das österreichische „Impressum“ ist eigentlich eine Sammlung von Pflichtangaben aus mehreren Gesetzen. Für die meisten Unternehmenswebsites sind drei relevant:
- E-Commerce-Gesetz (ECG), § 5 – die allgemeinen Informationspflichten für alle, die eine Website geschäftlich betreiben.
- Unternehmensgesetzbuch (UGB), § 14 – zusätzliche Angaben für Unternehmen, die im Firmenbuch eingetragen sind.
- Mediengesetz (MedienG), § 25 – die sogenannte Offenlegung, die für praktisch jede Website gilt.
Für Gewerbetreibende, die nicht im Firmenbuch stehen, kommen Angaben nach der Gewerbeordnung dazu. In der Praxis fasst man alles auf einer Seite zusammen und nennt sie „Impressum“.
Was das E-Commerce-Gesetz verlangt
Nach § 5 ECG müssen Sie auf Ihrer Website folgende Angaben leicht und unmittelbar zugänglich machen, soweit sie auf Sie zutreffen:
- Name oder Firma – bei Einzelunternehmen Vor- und Nachname, bei eingetragenen Unternehmen der Firmenwortlaut.
- Geografische Anschrift – eine echte Adresse, kein Postfach.
- Kontaktdaten, über die man rasch und direkt Kontakt aufnehmen kann, einschließlich E-Mail-Adresse. Üblich und empfehlenswert ist zusätzlich eine Telefonnummer; für Onlineshops mit Privatkundschaft ist sie nach dem Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetz Pflicht.
- Firmenbuchnummer und Firmenbuchgericht, falls vorhanden.
- Zuständige Aufsichtsbehörde, wenn Ihre Tätigkeit einer behördlichen Aufsicht unterliegt – bei Gewerbetreibenden in Wien in der Regel das zuständige Magistratische Bezirksamt.
- Kammer oder Berufsverband, der Sie angehören, etwa die Wirtschaftskammer.
- Berufsbezeichnung und der Staat, in dem sie verliehen wurde, bei reglementierten Berufen.
- Hinweis auf die anwendbaren gewerbe- oder berufsrechtlichen Vorschriften und wo man sie findet – zum Beispiel die Gewerbeordnung im Rechtsinformationssystem des Bundes (ris.bka.gv.at).
- UID-Nummer, falls vorhanden.
Zusatzangaben für Firmenbuch-Unternehmen
Ist Ihr Unternehmen im Firmenbuch eingetragen – etwa als e.U., OG, KG oder GmbH –, verlangt § 14 UGB zusätzlich:
- Firma und Rechtsform
- Sitz des Unternehmens
- Firmenbuchnummer
- Firmenbuchgericht – in Wien das Handelsgericht Wien
Diese Angaben überschneiden sich teilweise mit dem ECG. Wichtig ist, dass sie vollständig sind.
Die Offenlegung nach dem Mediengesetz
Für das Mediengesetz ist praktisch jede Website ein Medium. Deshalb braucht sie eine Offenlegung. Wie umfangreich sie sein muss, hängt davon ab, was auf der Website steht.
„Kleine“ Website
Stellt die Website im Wesentlichen nur Ihr Unternehmen und Ihre Leistungen vor, reichen:
- Name oder Firma des Medieninhabers
- Unternehmensgegenstand
- Wohnort oder Sitz
„Große“ Website
Bietet die Website darüber hinaus Inhalte, die geeignet sind, die öffentliche Meinung zu beeinflussen – etwa ein Blog mit Meinungsbeiträgen zu gesellschaftlichen Themen –, kommen die Eigentumsverhältnisse und die grundlegende Richtung (Blattlinie) dazu.
Übrigens: Auch Newsletter, die mindestens viermal im Jahr erscheinen, brauchen ein Impressum und eine Offenlegung nach dem Mediengesetz.
Beispiel: Impressum für ein Wiener Unternehmen
- Tischlerei Muster e.U., Inhaber: Max Muster
- Musterstraße 1, 1100 Wien
- Telefon: +43 1 000 00 00 · E-Mail: office@tischlerei-muster.at
- Firmenbuchnummer: FN 000000x · Firmenbuchgericht: Handelsgericht Wien
- UID-Nummer: ATU00000000
- Mitglied der Wirtschaftskammer Wien
- Berufsbezeichnung: Tischler, verliehen in Österreich
- Gewerbebehörde: Magistratisches Bezirksamt für den 10. Bezirk
- Anwendbare Rechtsvorschriften: Gewerbeordnung, abrufbar unter ris.bka.gv.at
- Offenlegung gemäß § 25 MedienG: Medieninhaber Tischlerei Muster e.U., Unternehmensgegenstand Tischlerei, Sitz Wien
Die Angaben im Beispiel sind erfunden und müssen an Ihr Unternehmen angepasst werden – insbesondere Behörde, Kammer und Berufsrecht.
Ist Ihr Impressum vollständig? Bei jeder Website, die wir bauen oder überarbeiten, prüfen wir die Pflichtangaben mit – vom Impressum bis zur Offenlegung.
Zu WebdesignBesonderheiten für Ärztinnen, Ärzte und freie Berufe
Freie Berufe gehören nicht der Wirtschaftskammer, sondern ihrer eigenen Kammer an. Im Impressum steht dann zum Beispiel:
- Kammer: Ärztekammer für Wien (oder Rechtsanwaltskammer, Kammer der Steuerberater:innen und Wirtschaftsprüfer:innen usw.)
- Berufsbezeichnung: etwa „Ärztin für Allgemeinmedizin“, verliehen in Österreich
- Berufsrecht: etwa das Ärztegesetz 1998, abrufbar unter ris.bka.gv.at
Worauf Praxiswebsites sonst noch achten sollten, steht in Webdesign für Ärzte in Wien.
Wo das Impressum stehen muss
- Leicht auffindbar: Ein Link „Impressum“ im Fußbereich jeder Seite ist der übliche Weg.
- Direkt erreichbar: Nicht hinter mehreren Klicks oder nur als PDF zum Herunterladen.
- Auch auf Social Media: Geschäftliche Profile auf Facebook, Instagram oder LinkedIn brauchen ebenfalls die Pflichtangaben. Am einfachsten ist ein gut sichtbarer Link zum Impressum Ihrer Website.
Was bei Fehlern droht
Fehlende Angaben nach dem ECG sind eine Verwaltungsübertretung mit Strafen bis zu 3.000 Euro, beim Mediengesetz sind bis zu 20.000 Euro möglich. Dazu kommt, dass Mitbewerber ein unvollständiges Impressum über das Wettbewerbsrecht beanstanden können. In der Praxis ist ein sauberes Impressum eine halbe Stunde Arbeit – der Aufwand, es richtig zu machen, ist deutlich kleiner als das Risiko.
Häufige Fragen zum Impressum in Österreich
Brauche ich als Einzelunternehmen ein Impressum?
Ja. Sobald Sie eine Website geschäftlich betreiben, gelten die Informationspflichten nach dem E-Commerce-Gesetz und die Offenlegung nach dem Mediengesetz – unabhängig von der Unternehmensgröße.
Muss meine Telefonnummer ins Impressum?
Das Gesetz verlangt eine E-Mail-Adresse und Angaben für eine rasche, direkte Kontaktaufnahme. Eine Telefonnummer ist dafür der übliche und empfohlene Weg, bei Onlineshops mit Privatkundschaft ist sie Pflicht.
Reicht eine Impressums-Vorlage aus Deutschland?
Nein. Deutsche Vorlagen beziehen sich auf das deutsche Telemedien- bzw. Digitale-Dienste-Recht. In Österreich gelten das E-Commerce-Gesetz, das UGB und das Mediengesetz mit teils anderen Pflichtangaben, etwa die Offenlegung.
Ist das Impressum dasselbe wie die Datenschutzerklärung?
Nein. Die Datenschutzerklärung beruht auf der DSGVO und erklärt, welche Daten Ihre Website verarbeitet. Sie ist eine eigene Seite und gehört ebenfalls in den Fußbereich.
Brauchen Social-Media-Profile ein Impressum?
Ja, wenn sie geschäftlich genutzt werden. Am einfachsten ist ein gut sichtbarer Link zum Impressum Ihrer Website, etwa in der Profilbeschreibung oder im Info-Bereich.
Fazit
Ein österreichisches Impressum setzt sich aus Pflichtangaben nach dem E-Commerce-Gesetz, dem UGB und dem Mediengesetz zusammen. Mit Name, Adresse, Kontaktdaten, Firmenbuch- und UID-Angaben, Kammer, Behörde, Berufsrecht und Offenlegung sind Sie bei den meisten Unternehmenswebsites vollständig. Deutsche Vorlagen helfen dabei wenig. Wenn Sie Ihre Website ohnehin überarbeiten möchten, lesen Sie weiter bei Website-Relaunch oder Barrierefreiheitsgesetz – oder sehen Sie sich unsere Leistungen für Webdesign an.

