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Webdesign

Barrierefreiheitsgesetz: Muss Ihre Website barrierefrei sein?

Seit 28. Juni 2025 gilt in Österreich das Barrierefreiheitsgesetz (BaFG). Seither fragen sich viele Betriebe: Muss meine Website jetzt barrierefrei sein? Drohen Strafen? Und was heißt „barrierefrei“ überhaupt konkret?

Die gute Nachricht vorweg: Für viele kleine Betriebe mit einer reinen Informationswebsite bringt das BaFG keine neuen Pflichten. Wer online verkauft oder Buchungen annimmt und eine gewisse Größe hat, muss dagegen handeln. Hier steht, wie Sie herausfinden, wo Sie stehen.

Was das Barrierefreiheitsgesetz regelt

Das BaFG setzt den European Accessibility Act, eine EU-Richtlinie, in österreichisches Recht um. Ziel ist, dass Menschen mit Behinderungen bestimmte Produkte und Dienstleistungen ohne fremde Hilfe nutzen können – etwa Menschen, die schlecht sehen, einen Screenreader verwenden, nur mit der Tastatur navigieren oder Videos nicht hören können.

Das Gesetz gilt nicht für alle Websites, sondern für bestimmte Produkte und Dienstleistungen, die an Verbraucherinnen und Verbraucher gehen. Für Unternehmenswebsites ist vor allem eine Gruppe entscheidend: Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr.

Welche Websites betroffen sind

Unter elektronischen Geschäftsverkehr fällt, wenn über die Website ein Vertrag mit Verbraucherinnen und Verbrauchern geschlossen wird. Typische Beispiele:

  • Onlineshops, in denen Privatkundschaft bestellt und bezahlt
  • Buchungs- und Reservierungssysteme, etwa für Hotels, Kurse oder Tickets
  • Online-Terminbuchung mit Vertragsabschluss
  • Bestellsysteme, zum Beispiel für Essenszustellung oder Abholung

Daneben erfasst das BaFG weitere Bereiche wie Bankdienstleistungen, E-Books, Personenbeförderung und Telekommunikation. Für die meisten unserer Kundinnen und Kunden spielt aber vor allem der Onlineshop oder die Buchungsfunktion eine Rolle.

Wer nicht betroffen ist

Reine Informationswebsites

Eine Website, die Ihr Unternehmen vorstellt, Leistungen beschreibt und ein Kontaktformular hat, ist kein elektronischer Geschäftsverkehr im Sinne des BaFG. Die Website einer Tischlerei, einer Steuerberatungskanzlei oder eines Lokals ohne Online-Bestellung fällt nach herrschender Meinung nicht unter das Gesetz. Ganz abschließend geklärt ist diese Abgrenzung allerdings nicht.

Kleinstunternehmen, die Dienstleistungen anbieten

Kleinstunternehmen sind bei Dienstleistungen ausgenommen. Als Kleinstunternehmen gilt, wer

  • weniger als 10 Personen beschäftigt und
  • einen Jahresumsatz oder eine Jahresbilanzsumme von höchstens 2 Millionen Euro hat.

Ein Onlineshop mit fünf Mitarbeitenden und 800.000 € Umsatz ist also nicht verpflichtet. Achtung: Diese Ausnahme gilt nur für Dienstleistungen. Wer selbst Produkte herstellt oder in Verkehr bringt, die unter das BaFG fallen – etwa Geräte mit Bildschirm –, ist nicht ausgenommen, bekommt aber Erleichterungen.

Schnellcheck: Sind Sie betroffen?

  • Kann Privatkundschaft auf Ihrer Website etwas kaufen, buchen oder verbindlich bestellen? Wenn nein: in der Regel nicht betroffen.
  • Wenn ja: Beschäftigen Sie weniger als 10 Personen und liegt Ihr Jahresumsatz oder Ihre Bilanzsumme bei höchstens 2 Millionen Euro? Dann sind Sie als Kleinstunternehmen ausgenommen.
  • Beschäftigen Sie 10 oder mehr Personen oder liegen sowohl Umsatz als auch Bilanzsumme über 2 Millionen Euro, gilt das BaFG für Ihre Website.
  • Im Zweifel: Die Wirtschaftskammer bietet Mitgliedern Beratung dazu an.

Was eine barrierefreie Website konkret braucht

Das Gesetz selbst nennt allgemeine Anforderungen: Inhalte müssen wahrnehmbar, bedienbar, verständlich und robust sein. In der Praxis orientiert man sich an der europäischen Norm EN 301 549, die auf den internationalen Web-Richtlinien WCAG aufbaut. Übersetzt in die Praxis heißt das:

  • Ausreichende Kontraste zwischen Text und Hintergrund – hellgraue Schrift auf weißem Grund fällt durch.
  • Alternativtexte für Bilder, damit Screenreader beschreiben können, was zu sehen ist.
  • Bedienung mit der Tastatur – Menü, Formulare und Warenkorb müssen ohne Maus funktionieren.
  • Saubere Überschriften-Struktur, damit die Seite logisch gegliedert ist.
  • Beschriftete Formularfelder und verständliche Fehlermeldungen.
  • Untertitel für Videos mit gesprochenem Inhalt.
  • Vergrößerbare Schrift, ohne dass das Layout zerfällt.
  • Kein wichtiger Text nur im Bild, etwa Öffnungszeiten als Grafik.

Zusätzlich müssen betroffene Unternehmen Informationen bereitstellen, wie ihre Dienstleistung die Anforderungen erfüllt – in den AGB oder auf andere gut wahrnehmbare Weise, meist als eigene Seite mit einer Barrierefreiheitserklärung.

Onlineshop oder Buchungssystem? Wir prüfen Ihre Website auf die häufigsten Barrieren und sagen Ihnen, was sich mit vertretbarem Aufwand beheben lässt.

Zu Webdesign & Onlineshops

Wer kontrolliert und was bei Verstößen droht

Zuständig für die Marktüberwachung ist das Sozialministeriumservice. Verbraucherinnen und Verbraucher können sich dort beschweren, wenn sie eine Website nicht nutzen können. Das Gesetz sieht Verwaltungsstrafen von bis zu 80.000 Euro vor; die Höhe richtet sich unter anderem nach der Größe des Unternehmens.

Stellt das Sozialministeriumservice Mängel fest, fordert es zunächst auf, diese innerhalb einer angemessenen Frist zu beheben; erst danach drohen weitere Maßnahmen und Strafen. Das ist kein Grund, das Thema liegen zu lassen, aber auch kein Grund zur Panik.

Für bestimmte Fälle gibt es Übergangsfristen – etwa für Dienstleistungen, die auf Basis bestehender Verträge weiterlaufen, längstens bis 2030. Für neue Onlineshops und Relaunches gilt das Gesetz sofort.

Auch ohne Pflicht: Warum sich Barrierefreiheit lohnt

Selbst wenn Ihre Website nicht unter das Gesetz fällt, lohnen sich viele der Maßnahmen:

  • Mehr Menschen können Ihre Seite nutzen. Nicht nur Menschen mit Behinderung, sondern auch ältere Kundinnen und Kunden oder alle, die in der Sonne am Handy lesen.
  • Auch bei Google profitieren Sie. Klare Überschriften, Alternativtexte und schnelle Seiten helfen auch der Suchmaschinenoptimierung. Mehr dazu in Was ist SEO?
  • Weniger Abbrüche in Formularen und im Warenkorb.

Besonders bei Praxiswebsites, die viele ältere Patientinnen und Patienten besuchen, zahlt sich das aus. Worauf es dort sonst noch ankommt, steht in Webdesign für Ärzte in Wien.

Häufige Fragen zum Barrierefreiheitsgesetz

Muss jede Firmenwebsite in Österreich barrierefrei sein?

Nein. Das BaFG betrifft Websites, über die Verbraucherinnen und Verbraucher Verträge abschließen, etwa Onlineshops und Buchungssysteme. Reine Informationswebsites sind nicht erfasst, Kleinstunternehmen mit Dienstleistungen sind ausgenommen. Unabhängig davon gilt das Behindertengleichstellungsgesetz, das Diskriminierung auch im Internet verbietet.

Ab wann gilt das Barrierefreiheitsgesetz?

Seit 28. Juni 2025. Für bestimmte bestehende Verträge gibt es Übergangsfristen bis längstens 2030.

Bin ich als Kleinstunternehmen ausgenommen?

Wenn Sie weniger als 10 Personen beschäftigen und Ihr Jahresumsatz oder Ihre Jahresbilanzsumme höchstens 2 Millionen Euro beträgt, sind Sie bei Dienstleistungen wie einem Onlineshop ausgenommen. Für Produkte gilt diese Ausnahme nicht.

Reicht ein Barrierefreiheits-Plugin oder Overlay?

In der Regel nicht. Overlays, die per Knopfdruck Kontraste oder Schriftgrößen verändern, beheben die eigentlichen Probleme im Code meist nicht – etwa fehlende Beschriftungen oder eine Bedienung ohne Maus. Sie können eine saubere Umsetzung ergänzen, aber nicht ersetzen.

Was kostet es, eine Website barrierefrei zu machen?

Das hängt stark vom Ausgangszustand ab. Bei einer modernen, sauber gebauten Website sind es oft einzelne Korrekturen. Bei einem älteren Shop kann ein Umbau oder Relaunch sinnvoller sein. Einen Überblick über Website-Preise gibt unser Beitrag Was kostet eine Website in Wien?

Fazit

Das Barrierefreiheitsgesetz betrifft vor allem Onlineshops und Buchungssysteme von Unternehmen, die keine Kleinstunternehmen sind – also ab 10 Beschäftigten oder mit mehr als 2 Millionen Euro Umsatz und Bilanzsumme. Wer betroffen ist, sollte seine Website jetzt prüfen lassen und eine Barrierefreiheitserklärung bereitstellen. Wer nicht betroffen ist, profitiert trotzdem von klaren Kontrasten, Alternativtexten und einer guten Bedienbarkeit – bei Besucherinnen und Besuchern ebenso wie bei Google. Dieser Beitrag ist eine allgemeine Orientierung und ersetzt keine Rechtsberatung. Wenn Sie Unterstützung bei der Umsetzung möchten, finden Sie hier unsere Leistungen für Webdesign & Onlineshops.

Barrierefrei, aber mit Augenmaß

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